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Dokument-ID: 1049650

Vorschrift

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Behörden und behördliche Einsatzleitung

idF LGBl.Nr. 100/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

(1) Behörde im Rahmen der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei ist, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes anordnet, der Bürgermeister.

(2) Behörde im Rahmen der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei ist, soweit die Wirkungen des Ereignisses über die örtlichen Grenzen des Bezirkes nicht hinausgehen, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) In allen anderen Fällen ist Behörde im Rahmen der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei die Landesregierung.

(4) Soweit die zuständige Behörde im Rahmen der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei nicht oder nicht rechtzeitig einschreiten kann, kommen ihre Aufgaben und Befugnisse dem Bürgermeister (den Bürgermeistern) der betroffenen Gemeinde(n) zu. Der Bürgermeister kann verlangen, dass die nach Abs. 2 oder 3 zuständige Behörde die Einsatzleitung übernimmt; die zuständige Behörde hat dem Verlangen des Bürgermeisters zu entsprechen.

(5) Bei Bedarf ist eine behördliche Einsatzleitung einzurichten. Behördlicher Einsatzleiter ist der Leiter der Behörde oder ein von ihm beauftragtes Behördenorgan.

(6) Die Behörden haben zur Wahrnehmung dieser Aufgaben entsprechend ausgebildetes Personal heranzuziehen.