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Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)
§ 12. Entfernung von Hindernissen
(1) Fluchtwege sowie Angriffs- und Rettungswege für Feuerwehr und Rettung innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäusern, Zugängen, Zufahrten, Durchgängen und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Aufstellen von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen dienen oder bestimmt sind, sind ständig frei zu halten und ordnungsgemäß zu kennzeichnen.
(2) Befinden sich Gegenstände (zB Fahrzeuge, Schutt, Baumaterial, Hausrat und dgl.) auf Wegen oder Flächen im Sinne des Abs. 1, ist der Bürgermeister ermächtigt, dem Verfügungsberechtigten über das betreffende Gebäude, die Wege und die Flächen mittels Bescheid die unverzügliche Entfernung dieser Gegenstände aufzutragen.