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Dokument-ID: 1049672

Vorschrift

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 15. Landessicherheitszentrale

idF LGBl.Nr. 100/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

Soweit das Land die Aufgaben einer Landessicherheitszentrale nicht selbst wahrnimmt, kann es die Landessicherheitszentrale Burgenland GmbH (im Folgenden: Landessicherheitszentrale) mit bestimmten Leistungen bei der Besorgung der Feuer- und Gefahrenpolizei (§ 1), insbesondere mit der Alarmierung der Feuerwehren und der Behörden, sowie dem Treffen von unaufschiebbaren Maßnahmen bis zur Aufnahme der Tätigkeit der Feuerwehren und der Behörden beauftragen. In diesem Fall haben sich die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Landessicherheitszentrale zu bedienen. Die Landesregierung ist berechtigt, jederzeit in die diesbezüglichen Unterlagen der Landessicherheitszentrale Einsicht zu nehmen.