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Dokument-ID: 1049698

Vorschrift

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 33. Feuerwehr-Einsatzleitung

idF LGBl.Nr. 100/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

(1) Die Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr im Pflichtbereich (§ 28) leitet der Feuerwehrkommandant, in dessen Abwesenheit der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter. Ist weder der Feuerwehrkommandant, noch dessen Stellvertreter am Einsatzort anwesend, obliegt die Feuerwehr-Einsatzleitung grundsätzlich dem ranghöchsten sonstigen aktiven Feuerwehrmitglied, das über die erforderliche Ausbildung verfügt.

(2) Ranghöchstes Feuerwehrmitglied im Sinne von Abs. 1 ist jenes Mitglied, das den höchsten Dienstgrad führt. Führen mehrere Feuerwehrmitglieder den gleichen Dienstgrad, ist jenes Mitglied ranghöher, das den Dienstgrad schon länger führt.

(3) Der Feuerwehrkommandant kann die Reihenfolge seiner Vertretung in Form einer Liste namentlich festlegen. Die Liste ist unter Bedachtnahme auf Dienstgrad und Ausbildung der in die Liste aufzunehmenden Feuerwehrmitglieder zu erstellen und allen Feuerwehrmitgliedern in geeigneter Form bekannt zu geben.

(4) Ist die nach dem Ort des Einsatzes zuständige Feuerwehr nicht im Einsatz, so ist der ranghöchste anwesende Feuerwehrkommandant(-Stellvertreter) Feuerwehr-Einsatzleiter. Ist ein solcher nicht anwesend, obliegt die Feuerwehr-Einsatzleitung dem ranghöchsten anwesenden aktiven Feuerwehrmitglied im Sinne von Abs. 2 und 3.

(5) Dem Feuerwehr-Einsatzleiter unterstehen alle im Einsatz befindlichen Feuerwehreinheiten einschließlich der Sondereinheiten (§ 4 Abs. 1 und § 47 Abs. 2 Z 6).

(6) Bei Einsätzen, bei denen Sondereinheiten zum Einsatz kommen, hat der Feuerwehr-Einsatzleiter den Kommandanten der Sondereinheit als Berater beizuziehen.

(7) Bei Einsätzen in Betrieben, in denen eine Betriebsfeuerwehr vorhanden ist, hat der Feuerwehr-Einsatzleiter den Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehr als Berater beizuziehen.

(8) Der jeweilige Feuerwehr-Einsatzleiter ist bei Ereignissen im Rahmen der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei ein direkt dem örtlich zuständigen Bürgermeister (oder dem behördlichen Einsatzleiter) unterstelltes und ihm verantwortliches Organ der Gemeinde. Bei Ereignissen im Rahmen der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei ist der jeweilige Feuerwehr-Einsatzleiter ein der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde - bei Ereignissen, deren Wirkungen über das Gebiet eines Bezirks hinausgehen, der Landesregierung - unterstelltes und ihr verantwortliches Organ.

(9) Der Feuerwehr-Einsatzleiter kann seine Funktion an den örtlich zuständigen Abschnitts- oder Bezirksfeuerwehrkommandanten oder den Landesfeuerwehrkommandanten oder dessen Stellvertreter übergeben. Der Abschnitts-, Bezirks- oder Landesfeuerwehrkommandant(-Stellvertreter) kann die Einsatzleitung auch von sich aus übernehmen; auf Verlangen des Einsatzleiters ist er zur Übernahme der Einsatzleitung verpflichtet.

(10) Jede Änderung in der Person des Feuerwehr-Einsatzleiters ist, sofern eine behördliche Einsatzleitung eingerichtet ist, dem behördlichen Einsatzleiter (§ 5 Abs. 5) unverzüglich mitzuteilen.