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Dokument-ID: 1049705

Vorschrift

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 37. Aufgaben des Feuerwehrkommandos

idF LGBl.Nr. 100/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

(1) Die Aufgaben des Feuerwehrkommandos einer Freiwilligen Feuerwehr sind:

  1. die Aufnahme, die ehrenvolle Entlassung und der Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern;
  2. die (vorzeitige) Überstellung von Feuerwehrmitgliedern in den Reservestand;
  3. die Finanz- und Vermögensgebarung der Feuerwehr einschließlich der Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses;
  4. die Erstellung des Ausbildungsplanes;
  5. die Verfügung über bewegliches Vermögen bis zu einer Höhe von 10 000 Euro;
  6. die Wahrnehmung der Anhörungsrechte der Feuerwehr, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist.

(2) Das Feuerwehrkommando einer Freiwilligen Feuerwehr kann beschließen, eine Angelegenheit nach Abs. 1 der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.