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Dokument-ID: 1049705
Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)
§ 37. Aufgaben des Feuerwehrkommandos
(1) Die Aufgaben des Feuerwehrkommandos einer Freiwilligen Feuerwehr sind:
- die Aufnahme, die ehrenvolle Entlassung und der Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern;
- die (vorzeitige) Überstellung von Feuerwehrmitgliedern in den Reservestand;
- die Finanz- und Vermögensgebarung der Feuerwehr einschließlich der Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses;
- die Erstellung des Ausbildungsplanes;
- die Verfügung über bewegliches Vermögen bis zu einer Höhe von 10 000 Euro;
- die Wahrnehmung der Anhörungsrechte der Feuerwehr, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist.
(2) Das Feuerwehrkommando einer Freiwilligen Feuerwehr kann beschließen, eine Angelegenheit nach Abs. 1 der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.