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Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)
§ 39. Nachbesetzung; provisorische Betrauung
(1) Frei gewordene Funktionen des Feuerwehrkommandos sind für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich durch Wahl oder Ernennung nachzubesetzen. Wird die Funktion des Feuerwehrkommandanten-Stellvertreters frei, hat der Feuerwehrkommandant unverzüglich eine Person provisorisch mit der Ausübung der Funktion bis zur Nachbesetzung (Wahl) zu betrauen.
(2) Kommt die Wahl eines Feuerwehrkommandanten oder Feuerwehrkommandanten-Stellvertreters binnen sechs Monaten nicht zustande, hat der Bezirksfeuerwehrkommandant ein Feuerwehrmitglied provisorisch mit der Funktion zu betrauen. Der Bürgermeister der Standortgemeinde ist vorher zu hören.
(3) Die provisorische Betrauung endet, sobald es zu einer rechtswirksamen Wahl gekommen ist, spätestens jedoch nach sechs Monaten.
(4) Wird die Funktion des Feuerwehrkommandanten oder des Feuerwehrkommandanten-Stellvertreters innerhalb eines Jahres vor dem Ende der Funktionsperiode (§ 68 Abs. 1) frei, so hat die Nachbesetzung der Funktion erst anlässlich der nächsten regulären Wahl (§ 68 Abs. 2) zu erfolgen. Die Funktion des Feuerwehrkommandanten ist bis dahin vom Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter auszuüben. Wenn kein Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter bestellt ist, hat der Bezirksfeuerwehrkommandant nach Abs. 2 vorzugehen; Abs. 3 gilt in diesem Fall nicht.