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Dokument-ID: 1049755
6. Hauptstück
Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)
6. Hauptstück
Wahlen
§ 67. Wahlversammlungen
Die nach diesem Gesetz zu wählenden Kommandanten und Kommandanten-Stellvertreter werden jeweils von eigenen Wahlversammlungen, die sich aus den jeweiligen Wahlberechtigten, die aktive Feuerwehrmitglieder sein müssen, zusammensetzen, gewählt.