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Dokument-ID: 1049778
2. Hauptstück
Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)
2. Hauptstück
Strafbestimmungen
§ 82. Strafbestimmungen
(1) Sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich
- den Einsatz einer Feuerwehr in Erfüllung der ihr gemäß § 23 obliegenden Aufgaben behindert oder vereitelt;
- die Hilfe der Feuerwehr missbräuchlich oder mutwillig in Anspruch nimmt;
- seinen Pflichten gemäß § 7 zuwiderhandelt;
- seinen Pflichten gemäß § 11 Abs. 1 zuwiderhandelt;
- Anordnungen gemäß § 11 Abs. 2 bis 4 zuwiderhandelt;
- seinen Pflichten gemäß §§ 16 und 17 zuwiderhandelt;
- das Feuerwehrkorpsabzeichen oder das Feuerwehrjugendkorpsabzeichen unbefugt öffentlich führt (§ 26 Abs. 1);
- unbefugt eine Ehrenmedaille (§ 73), die Dienst- oder Einsatzbekleidung, Dienst- oder Rangabzeichen unbefugt öffentlich trägt.