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Dokument-ID: 037520

Vorschrift

CLP-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

Teil 1

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DIE EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG

Dieser Anhang beschreibt die Kriterien für die Einstufung in Gefahrenklassen und in ihre Differenzierungen und enthält zusätzliche Vorschriften darüber, wie diese Kriterien erfüllt werden können.

1.

TEIL 1: ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DIE EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG

1.0.

Begriffsbestimmungen
Gas: Stoff, der

i)

bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (absolut) hat oder

ii)

bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig ist;

Flüssigkeit: Stoff oder Gemisch,

i)

der/das bei 50 °C einen Dampfdruck von weniger als 300 kPa (3 bar) hat,

ii)

bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig ist und

iii)

einen Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 °C oder weniger bei einem Standarddruck von 101,3 kPa hat;

Feststoff: Stoff oder Gemisch, der/das nicht der Begriffbestimmung für Flüssigkeit oder Gas entspricht.

1.1.

Einstufung von Stoffen und Gemischen

1.1.0.

 Zusammenarbeit zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung
Die Lieferanten in einer Lieferkette arbeiten zusammen, um die in dieser Verordnung bestimmten Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsanforderungen zu erfüllen.
Die Lieferanten in einem Wirtschaftssektor können zusammenarbeiten, um die Übergangsbestimmungen nach Artikel 61 für in Verkehr gebrachte Stoffe und Gemische zu erfüllen. Die Lieferanten in einem Wirtschaftssektor können durch Bildung eines Netzes oder durch andere Mittel zusammenarbeiten, um Daten und Fachwissen bei der Einstufung von Stoffen und Gemischen gemäß Titel II dieser Verordnung auszutauschen. Dabei müssen die Lieferanten in einem Wirtschaftssektor die Grundlage, auf der die Einstufungsentscheidungen getroffen werden, vollständig dokumentieren, und den zuständigen Behörden und – auf Antrag – den einschlägigen Durchsetzungsbehörden die Dokumentation, zusammen mit den Daten und Informationen, auf denen die Einstufungen beruhen, zur Verfügung stellen. Arbeiten Lieferanten in einem Wirtschaftssektor in dieser Weise zusammen, so bleibt jedoch jeder Lieferant uneingeschränkt haftbar für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung der Stoffe und Gemische, die er in Verkehr bringt, sowie für die Erfüllung aller anderen Anforderungen nach dieser Verordnung.
Das Netz kann ferner für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren genutzt werden, um die Erfüllung der Meldepflichten zu vereinfachen.

1.1.1.

Aufgabe und Anwendung der Beurteilung durch Experten und der Ermittlung der Beweiskraft

1.1.1.1.

Lassen sich die Einstufungskriterien nicht unmittelbar auf die verfügbaren ermittelten Informationen anwenden oder sind nur die Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 5 verfügbar, so ist gemäß Artikel 9 Absatz 3 bzw. Absatz 4 die Beweiskraft der Daten mit Hilfe der Beurteilung durch Experten zu ermitteln.

1.1.1.2.

Bei der Einstufung von Gemischen kann eine Beurteilung durch Experten in mehreren Bereichen herangezogen werden, damit gewährleistet ist, dass bestehende Informationen für möglichst viele Gemische im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt verwendet werden können. Eine Beurteilung durch Experten kann auch bei der Auslegung von Daten für die Gefahreneinstufung von Stoffen erforderlich sein, insbesondere wenn eine Ermittlung der Beweiskraft erforderlich ist.

1.1.1.3.

Die Ermittlung der Beweiskraft bedeutet, dass alle verfügbaren Informationen, die für die Gefahrenbestimmung relevant sind, im Zusammenhang betrachtet werden, beispielsweise die Ergebnisse von geeigneten In-vitro-Tests, einschlägige Tierversuchsdaten, Informationen aus der Anwendung des Kategorienkonzepts (Gruppierung, Übertragung), Ergebnisse von (Q)SAR-Verfahren und Erfahrungen beim Menschen wie Daten über berufsbedingte Exposition, Daten aus Unfalldatenbanken, epidemiologische und klinische Studien sowie gut dokumentierte Fallberichte und Beobachtungen. Die Qualität und Schlüssigkeit der Daten erhält eine angemessene Gewichtung. Informationen über Stoffe oder Gemische, die mit dem einzustufenden Stoff oder Gemisch verwandt sind, sind in der Regel ebenso als geeignet zu betrachten wie Studienergebnisse über den Wirkungsort, den Wirkungsmechanismus oder die Wirkungsweise. Sowohl positive als auch negative Befunde sind in einer Ermittlung der Beweiskraft zusammen zu berücksichtigen.

1.1.1.4.

Bei der Einstufung nach Gesundheitsgefahren (Teil 3) begründen nachgewiesene gefährliche Wirkungen, die in angemessenen tierexperimentellen Studien oder anhand von Erfahrungen beim Menschen festgestellt wurden und die mit den Einstufungskriterien übereinstimmen, in der Regel eine Einstufung. Falls Nachweise sowohl vom Menschen als auch vom Tier vorliegen und sich die Ergebnisse widersprechen, sind die Nachweise aus beiden Quellen zur Entscheidung der Einstufungsfrage auf ihre Qualität und Verlässlichkeit zu prüfen. In der Regel haben geeignete, verlässliche und repräsentative Daten vom Menschen (einschließlich epidemiologischer Untersuchungen, wissenschaftlich valider Fallstudien gemäß diesem Anhang oder statistisch gestützter Erfahrungen) Vorrang vor anderen Daten. Epidemiologische Studien weisen jedoch auch bei guter Konzeption und Durchführung unter Umständen nicht genug Probanden auf, um zwar relativ seltene, doch relevante Wirkungen aufzeigen oder potenzielle Störfaktoren („confounding“) verzerrende Faktoren bewerten zu können. Daher werden positive Befunde aus ordnungsgemäß durchgeführten Studien am Tier nicht unbedingt durch das Fehlen positiver Erfahrungen beim Menschen widerlegt, aber sie erfordern, dass die Daten vom Menschen und vom Tier auf ihre Zuverlässigkeit, Qualität und statistische Aussagekraft geprüft werden.

1.1.1.5.

Bei der Einstufung nach Gesundheitsgefahren (Teil 3) sind der Expositionsweg, mechanistische Daten und Stoffwechselstudien für die Bestimmung der Relevanz einer Wirkung beim Menschen von Belang. Lassen solche Informationen die Relevanz für den Menschen zweifelhaft erscheinen, kann eine schwächere Einstufung begründet sein, sofern sich die Zuverlässigkeit und Qualität der Daten bestätigen. Liegen wissenschaftliche Nachweise dafür vor, dass der Wirkungsmechanismus oder die Wirkungsweise nicht für Menschen relevant ist, sollte der Stoff oder das Gemisch nicht eingestuft werden.

1.1.2.

Spezifische Konzentrationsgrenzwerte, Multiplikationsfaktoren und allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte

1.1.2.1.

Die spezifischen Konzentrationsgrenzwerte oder die Multiplikationsfaktoren werden gemäß Artikel 10 angewendet.

1.1.2.2.

Berücksichtigungsgrenzwerte

1.1.2.2.1.

Berücksichtigungsgrenzwerte geben an, wann das Vorhandensein eines Stoffs für die Zwecke der Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches berücksichtigt werden muss, der/das diesen gefährlichen Stoff enthält, sei es als identifizierte Verunreinigung, als Beimengung oder als einzelner Bestandteil (siehe Artikel 11).

1.1.2.2.2.

Die Berücksichtigungsgrenzwerte gemäß Artikel 11 sind Folgende:

a)

Für Gesundheits- und Umweltgefahren gemäß den Teilen 3, 4 und 5 dieses Anhangs:

i)

für Stoffe, bei denen ein spezifischer Konzentrationsgrenzwert für die entsprechende Gefahrenklasse oder Differenzierung entweder in Anhang VI Teil 3 oder in dem Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Artikel 42 festgelegt wurde und bei denen die Gefahrenklasse oder Differenzierung in Tabelle 1.1 angegeben ist, der niedrigere Wert des spezifischen Konzentrationsgrenzwerts und des entsprechenden allgemeinen Berücksichtigungsgrenzwerts in Tabelle 1.1; oder

ii)

für Stoffe, bei denen ein spezifischer Konzentrationsgrenzwert für die entsprechende Gefahrenklasse oder Differenzierung entweder in Anhang VI Teil 3 oder in dem Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Artikel 42 festgelegt wurde und bei denen die Gefahrenklasse oder Differenzierung nicht in Tabelle 1.1 angegeben ist, der spezifische Konzentrationsgrenzwert, der entweder in Anhang VI Teil 3 oder im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis festgelegt ist; oder

iii)

für Stoffe, bei denen kein spezifischer Konzentrationsgrenzwert für die entsprechende Gefahrenklasse oder Differenzierung entweder in Anhang VI Teil 3 oder in dem Einstufungsund Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Artikel 42 festgelegt wurde und bei denen die Gefahrenklasse oder Differenzierung in Tabelle 1.1 angegeben ist, der in dieser Tabelle angegebene entsprechende allgemeine Berücksichtigungsgrenzwert; oder

iv)

für Stoffe, bei denen kein spezifischer Konzentrationsgrenzwert für die entsprechende Gefahrenklasse oder Differenzierung entweder in Anhang VI Teil 3 oder in dem Einstufungsund Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Artikel 42 festgelegt wurde und bei denen die Gefahrenklasse oder Differenzierung nicht in Tabelle 1.1 angegeben ist, der allgemeine Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung in die entsprechenden Abschnitte von Teil 3, 4 und 5 dieses Anhangs.

b)

Für Gewässergefährdung gemäß Abschnitt 4.1 dieses Anhangs:

i)

bei Stoffen, bei denen ein M-Faktor für die entsprechende Gefahrenkategorie entweder in Anhang VI Teil 3 oder im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Artikel 42 festgelegt wurde, der allgemeine Berücksichtigungsgrenzwert in Tabelle 1.1 nach Anpassung unter Verwendung der Berechnungsmethode gemäß Abschnitt 4.1 dieses Anhangs; oder

ii)

bei Stoffen, bei denen kein M-Faktor für die entsprechende Gefahrenkategorie entweder in Anhang VI Teil 3 oder im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Artikel 42 festgelegt wurde, der entsprechende allgemeine Berücksichtigungsgrenzwert in Tabelle 1.1.
 
Tabelle 1.1
Allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte

Gefahrenklassen

Allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte

Akute Toxizität:

 

  • Kategorien 1 – 3

0,1 %

  • Kategorie 4

1 %

Ätz-/Reizwirkung auf die Haut

1 % (1)

schwere Augenschädigung/Augenreizung

1 % (2)

Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3

1 % (3) (ABl. L 86/2019)

Aspirationsgefahr

1 % (ABl. L 86/2019)

gewässergefährdend

 

  • akut gewässergefährdend der Kategorie 1

0,1 % (3)

  • chronisch gewässergefährdend der Kategorie 1

0,1 % (3)

  • chronisch gewässergefährdend der Kategorien 2 – 4

1 %

(1) Oder gegebenenfalls < 1 % (siehe Punkt 3.2.3.3.1).

 
(2)Oder gegebenenfalls < 1 % (siehe Punkt 3.3.3.3.1)

(3)Oder gegebenenfalls < 0,1 % (siehe Punkt 4.1.3.1).

Hinweis:

Die allgemeinen Berücksichtigungsgrenzwerte werden in Gewichtsprozenten angegeben außer bei gasförmigen Gemischen aus Gefahrenklassen, deren allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte sich am besten in Volumenprozenten ausdrücken lassen. (ABl. L 83/2011)

1.1.3.

Übertragungsgrundsätze für die Einstufung von Gemischen, wenn keine Prüfdaten für das komplette Gemisch vorliegen („bridging“)
Wurde das Gemisch selbst nicht auf seine Gefahreneigenschaften geprüft, liegen jedoch ausreichende Daten über ähnliche geprüfte Gemische und einzelne gefährliche Bestandteile vor, um die Gefahren des Gemisches hinreichend zu beschreiben, dann sind diese Daten gemäß den folgenden in Artikel 9 Absatz 4 genannten Übertragungsvorschriften für jede einzelne Gefahrenklasse der Teile 3 und 4 dieses Anhangs zu verwenden, vorbehaltlich etwaiger Sonderbestimmungen für Gemische in jeder einzelnen Gefahrenklasse.

1.1.3.1.

Verdünnung
Wird ein geprüftes Gemisch mit einem Stoff (Verdünnungsmittel) versetzt, der in eine vergleichbare oder eine niedrigere Gefahrenkategorie eingestuft wurde als der am wenigsten gefährliche Bestandteil des Ausgangsgemisches, und ist nicht davon auszugehen, dass das Verdünnungsmittel die Einstufung eines anderen Bestandteils beeinflusst, ist auf eine der folgenden Arten zu verfahren: (ABl. L 83/2011)

  • Das neue Gemisch ist als ebenso gefährlich wie das Ausgangsgemisch einzustufen.
  • Es ist das Verfahren anzuwenden, das in den einzelnen Abschnitten von Teil 3 sowie in Teil 4 zur Einstufung von Gemischen beschrieben ist, wenn Daten für alle oder nur für manche Bestandteile des Gemisches vorliegen.
  • Bei akuter Toxizität ist das Verfahren zur Einstufung von Gemischen aufgrund der Gemischbestandteile (Additivitätsformel) anzuwenden.

1.1.3.2.

Chargenanalogie
Es kann davon ausgegangen werden, dass die Gefahrenkategorie einer geprüften Produktionscharge eines Gemisches im Wesentlichen der einer anderen, ungeprüften Produktionscharge desselben Handelsprodukts entspricht, das vom selben Lieferanten oder unter seiner Kontrolle erzeugt wurde, sofern kein Anlass zu der Annahme besteht, dass sich bedingt durch eine relevante Veränderung die Einstufung der ungeprüften Charge geändert hat. In letzterem Fall ist eine Neubewertung erforderlich. (ABl. L 83/2011)

1.1.3.3.

Konzentrierung hochgefährlicher Gemische
Für die Einstufung von in den Kapiteln 3.1, 3.2, 3.3, 3.8, 3.9, 3.10 und 4.1 behandelten Gemischen gilt: Wenn ein geprüftes Gemisch in die höchste Gefahrenkategorie oder -unterkategorie eingestuft wurde und die Konzentration der unter diese Kategorie oder Unterkategorie fallenden Bestandteile des geprüften Gemisches erhöht wird, ist das entstehende ungeprüfte Gemisch ohne zusätzliche Prüfung in diese Kategorie oder Unterkategorie einzustufen. (ABl. L 83/2011)

1.1.3.4.

Interpolation innerhalb einer Gefahrenkategorie (ABl. L 156/2016)
Für die Einstufung von in den Kapiteln 3.1, 3.2, 3.3, 3.8, 3.9, 3.10 und 4.1 behandelten Gemischen gilt: Wenn drei Gemische (A, B und C) mit identischen Bestandteilen vorliegen, bei denen Gemisch A und Gemisch B geprüft wurden und derselben Gefahrenkategorie angehören und das ungeprüfte Gemisch C dieselben gefährlichen Bestandteile aufweist wie A und B, deren Konzentrationen zwischen den Konzentrationen der gefährlichen Bestandteile in den Gemischen A und B liegen, ist anzunehmen, dass das Gemisch C in dieselbe Gefahrenkategorie wie die Gemische A und B fällt. (ABl. L 83/2011)

1.1.3.5.

Im Wesentlichen ähnliche Gemische

Es wird folgender Fall angenommen:

a)

Es liegen zwei Gemische mit je zwei Bestandteilen vor:

i)

A + B

ii)

C + B

b)

Die Konzentration des Bestandteils B ist in beiden Gemischen im Wesentlichen dieselbe.

c)

Die Konzentration des Bestandteils A in Gemisch i entspricht der des Bestandteils C in Gemisch ii.

d)

Für A und C sind die Gefahrendaten verfügbar, die im Wesentlichen gleich sind, d.h. sie fallen unter dieselbe Gefahrenkategorie und es wird nicht erwartet, dass sie sich auf die Einstufung von B auswirken.
Wurde Gemisch i oder ii anhand von Prüfdaten bereits eingestuft, ist das jeweils andere Gemisch derselben Gefahrenkategorie zuzuordnen. (ABl. L 83/2011)

 

1.1.3.6.

Überprüfung der Einstufung bei veränderter Zusammensetzung eines Gemisches
Es werden folgende Veränderungen der ursprünglichen Konzentration zwecks Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt:
 
Tabelle 1.2
Übertragungsgrundsätze für Veränderungen der Gemischzusammensetzung

Bereich der ursprünglichen Konzentration des Bestandteils

zulässige Veränderung der ursprünglichen Konzentration des Bestandteils

≤ 2,5 %

± 30 %

2,5 < C ≤ 10 %

± 20 %

10 < C ≤ 25 %

± 10 %

25 < C ≤ 100 %

± 5 %

1.1.3.7.

Aerosole

Für die Einstufung von in den Kapiteln 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.8 und 3.9 behandelten Gemischen gilt, dass ein Gemisch in Form eines Aerosols in dieselbe Gefahrenkategorie wie die getestete nichtaerosole Form des Gemisches einzustufen ist, sofern das zugefügte Treibgas sich beim Sprühen nicht auf die gefährlichen Eigenschaften des Gemisches auswirkt. (ABl. L 86/2019)

1.2.

Kennzeichnung (ABl. L 83/2011)

1.2.1.

Allgemeine Vorschriften für die Anbringung der Kennzeichnungsetiketten nach Artikel 31 (ABl. L 83/2011)

1.2.1.1.

Die Gefahrenpiktogramme müssen die Gestalt eines auf der Spitze stehenden Quadrats aufweisen. (ABl. L 83/2011)

1.2.1.2.

Die Gefahrenpiktogramme gemäß Anhang V müssen ein schwarzes Symbol auf weißem Hintergrund in einem roten Rahmen tragen, der so breit ist, dass er deutlich sichtbar ist. (ABl. L 83/2011)

1.2.1.3.

Jedes Gefahrenpiktogramm muss mindestens ein Fünfzehntel der Mindestfläche des Kennzeichnungsetiketts einnehmen, auf dem die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Informationen stehen. Die Mindestfläche darf bei keinem Gefahrenpiktogramm weniger als 1 cm2 betragen. (ABl. L 83/2011)

1.2.1.4.

Das Kennzeichnungsetikett und jedes Piktogramm müssen folgende Abmessungen aufweisen:

Tabelle 1.3

Mindestabmessungen der Kennzeichnungsetiketten und Piktogramme

Fassungsvermögen der Verpackung

Abmessungen des Kennzeichnungsetiketts (in mm) für die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Informationen

Abmessungen des Piktogramms (in mm)

bis 3 l

wenn möglich mindestens 52 × 74

nicht kleiner als 10 × 10, wenn möglich mindestens 16 × 16

über 3 l bis höchstens 50 l

mindestens 74 × 105

mindestens 23 × 23

über 50 l bis höchstens 500 l

mindestens 105 × 148

mindestens 32 × 32

größer als 500 l

mindestens 148 × 210

mindestens 46 × 46

(ABl. L 83/2011)

1.3.

In Sonderfällen geltende Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften
Gemäß Artikel 25 gelten folgende Ausnahmen:

1.3.1.

Ortsbewegliche Gasflaschen
Bei ortsbeweglichen Gasflaschen mit einem Fassungsraum von ≤ 150 l ist eine der folgenden Möglichkeiten zulässig:

  1. Format und Abmessungen entsprechen den Bestimmungen der aktuellen Ausgabe der Norm ISO 7225 über Warnaufkleber für Gasflaschen. In diesem Fall kann das Kennzeichnungsetikett den generischen Namen bzw. die Industrie- oder Handelsbezeichnung des Stoffes oder Gemisches tragen, vorausgesetzt, dass die gefährlichen Bestandteile des Gemisches auf der Gasflasche eindeutig und dauerhaft angegeben sind.
  2. Die in Artikel 17 genannten Informationen werden dauerhaft auf einer Informationsplakette oder auf einem Kennzeichnungsetikett angegeben, die auf der Gasflasche befestigt sind.

1.3.2.

Gasbehälter für Propan, Butan oder Flüssiggas (LPG)

1.3.2.1.

Werden Propan, Butan und Flüssiggas oder ein diese Stoffe enthaltendes Gemisch, das nach den Kriterien dieses Anhangs eingestuft ist, in geschlossenen nachfüllbaren Flaschen oder in nicht nachfüllbaren Kartuschen gemäß EN 417 als Brenngase, die nur zur Verbrennung freigesetzt werden, in den Verkehr gebracht (aktuelle Ausgabe von EN 417 über „Metallische Einwegkartuschen für Flüssiggas, mit oder ohne Entnahmeventil, zum Betrieb von tragbaren Geräten — Herstellung, Prüfung und Kennzeichnung“), müssen diese Flaschen oder Kartuschen nur mit dem entsprechenden Piktogramm und den Gefahren- und Sicherheitshinweisen bezogen auf die Entzündbarkeit gekennzeichnet werden. (ABl. L 86/2019)

1.3.2.2.

Auf dem Kennzeichnungsetikett sind keine Informationen über die Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt erforderlich. Vielmehr muss der Lieferant den nachgeschalteten Anwendern oder Händlern die Informationen über die Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Sicherheitsdatenblatt bekanntgeben.

1.3.2.3.

Den Verbrauchern sind ausreichende Informationen an die Hand zu geben, so dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz ihrer Gesundheit und Sicherheit ergreifen können.

1.3.3.

Aerosolpackungen und Behälter mit einer versiegelten Sprühvorrichtung, die Stoffe oder Gemische enthalten, welche als Aspirationsgefahr eingestuft wurden
Im Hinblick auf die Anwendung von Abschnitt 3.10.4 müssen Stoffe oder Gemische, die nach den Kriterien der Abschnitte 3.10.2 und 3.10.3 eingestuft wurden, nicht in Bezug auf diese Gefahr gekennzeichnet werden, wenn sie in Aerosolpackungen oder in Behältern mit einer versiegelten Sprühvorrichtung in Verkehr gebracht werden.

1.3.4.

Metalle in kompakter Form, Legierungen, polymerhaltige Gemische, elastomerhaltige Gemische

1.3.4.1.

Metalle in kompakter Form, Legierungen, polymerhaltige Gemische und elastomerhaltige Gemische erfordern – obwohl sie nach den Kriterien dieses Anhangs als gefährlich eingestuft wurden – kein Kennzeichnungsetikett nach diesem Anhang, wenn mit ihnen in der Form, in der sie in Verkehr gebracht werden, keine Gefahr für die menschliche Gesundheit bei Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt und keine Gewässergefährdung verbunden ist.

1.3.4.2.

Vielmehr muss der Lieferant den nachgeschalteten Anwendern oder Händlern die Informationen im Sicherheitsdatenblatt bekanntgeben.

1.3.5.

Explosive Stoffe/Gemische, die zur Erzeugung einer Explosionswirkung oder pyrotechnischen Wirkung in Verkehr gebracht werden
Die in Kapitel 2.1. aufgeführten explosiven Stoffe/Gemische und Erzeugnisse, die zur Erzeugung einer Explosionswirkung oder einer pyrotechnischen Wirkung in Verkehr gebracht werden, sind ausschließlich gemäß den Vorschriften für explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoffen zu kennzeichnen und zu verpacken.

1.3.6.

Stoffe oder Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als Ätzwirkung auf die Haut (Kategorie 1) oder schwere Augenschädigung (Kategorie 1) eingestuft wurden
Bei Stoffen oder Gemischen, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als Ätzwirkung auf die Haut (Kategorie 1) oder schwere Augenschädigung (Kategorie 1) eingestuft wurden und als für den Verbraucher verpackte Fertigerzeugnisse vorliegen, braucht das Gefahrenpiktogramm GHS05 nicht auf dem Kennzeichnungsetikett angebracht zu werden. (ABl. L 156/2016)



1.4.

Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung

1.4.1.

Einem Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung nach Artikel 24 kann nur dann entsprochen werden, wenn:

  1. für den betreffenden Stoff kein gemeinschaftlicher Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt wurde und
  2. der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender nachweisen kann, dass die Verwendung der alternativen chemischen Bezeichnung die Anforderung erfüllt, ausreichend Informationen bereitzustellen, damit die erforderlichen Gesundheits- und Sicherheitsvorkehrungen am Arbeitsplatz getroffen werden können, sowie die Anforderung, dass durch Handhabung des Gemischs entstehende Gefahren kontrolliert werden können und
  3. der Stoff in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenkategorien eingestuft ist:
    1. eine der in Teil 2 dieses Anhangs aufgeführten Gefahrenkategorien;
    2. akute Toxizität der Kategorie 4;
    3. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut der Kategorie 2;
    4. schwere Augenschädigung/Augenreizung der Kategorie 2;
    5. spezifische Zielorgan-Toxizität – einmalige Exposition – der Kategorie 2 oder 3;
    6. spezifische Zielorgan-Toxizität – wiederholte Exposition – der Kategorie 2;
    7. gewässergefährdend – chronisch – der Kategorie 3 oder 4.

1.4.2.

Wahl der chemischen Bezeichnung(en) für Gemische, die für die Duftstoff- oder Parfümindustrie vorgesehen sind
Bei Stoffen, die in der Natur vorkommen, kann eine chemische Bezeichnung bzw. können chemische Bezeichnungen der Art „ätherisches Öl aus …“ oder „Extrakt aus …“ anstatt der chemischen Bezeichnungen der Komponenten dieses ätherischen Öls oder Extrakts gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b verwendet werden.

1.5.

Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften

1.5.1.

Ausnahmen von Artikel 31 [(Artikel 29 Absatz 1)]

1.5.1.1.

Gilt Artikel 29 Absatz 1, so können die Kennzeichnungselemente nach Artikel 17 folgendermaßen bereitgestellt werden:

  1. auf Faltetiketten oder
  2. auf Anhängeetiketten oder
  3. auf einer äußeren Verpackung.

1.5.1.2.

Das Kennzeichnungsetikett auf einer inneren Verpackung muss mindestens Gefahrenpiktogramme, den in Artikel 18 genannten Produktidentifikator sowie Name und Telefonnummer des Lieferanten des Stoffes oder Gemischs enthalten.

1.5.2.

Ausnahmen von Artikel 17 [(Artikel 29 Absatz 2)]

1.5.2.1.

Kennzeichnung von Verpackungen bei einem Inhalt von nicht mehr als 125 ml

1.5.2.1.1.

Die Gefahrenhinweise und die Sicherheitshinweise in Bezug auf die nachstehend aufgeführten Gefahrenkategorien müssen die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nicht aufweisen, sofern

  1. die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält und
  2. der Stoff oder das Gemisch in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenkategorien eingestuft ist:
    1. oxidierende Gase der Kategorie 1;
    2. Gase unter Druck;
    3. entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 2 oder 3;
    4. entzündbare Feststoffe der Kategorien 1 oder 2;
    5. selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische der Typen C bis F;
    6. selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische der Kategorie 2;
    7. Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase der Kategorien 1, 2 oder 3 entwickeln;
    8. oxidierende Flüssigkeiten der Kategorien 2 oder 3;
    9. oxidierende Feststoffe der Kategorien 2 oder 3;
    10. organische Peroxide der Typen C bis F;
    11. akute Toxizität der Kategorie 4, sofern die Stoffe oder Gemische nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden;
    12. hautreizend der Kategorie 2;
    13. augenreizend der Kategorie 2;
    14. spezifische Zielorgan-Toxizität – einmalige Exposition – der Kategorien 2 und 3, sofern die Stoffe oder Gemische nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden;
    15. spezifische Zielorgan-Toxizität – wiederholte Exposition – der Kategorie 2, sofern die Stoffe oder Gemische nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden;
    16. gewässergefährdend – akut – der Kategorie 1;
    17. gewässergefährdend – chronisch – der Kategorien 1 oder 2.

Die Ausnahmen von der Kennzeichnung kleiner Packungen von Aerosolen als entzündbare Stoffe nach der Richtlinie 75/324/EWG gelten für Aerosolpackungen.

1.5.2.1.2

Die Sicherheitshinweise in Bezug auf die nachstehend aufgeführten Gefahrenkategorien müssen die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nicht aufweisen, sofern

  1. die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält und
  2. der Stoff oder das Gemisch in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenkategorien eingestuft ist:
    1. entzündbare Gase der Kategorie 2;
    2. Reproduktionstoxizität – Wirkungen auf/über Laktation;
    3. gewässergefährdend – chronisch – der Kategorie 3 oder 4.

1.5.2.1.3.

Die Gefahrenpiktogramme, die Signalwörter, die Gefahrenhinweise und die Sicherheitshinweise, die sich auf die nachstehend aufgeführten Gefahrenkategorien beziehen, müssen die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nicht aufweisen, sofern (ABl. L 83/2011)

  1. die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält und
  2. der Stoff oder das Gemisch in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenkategorien eingestuft ist:
    1. korrosiv gegenüber Metallen.

1.5.2.2.

Kennzeichnung von auflösbaren Verpackungen für den einmaligen Gebrauch
Auflösbare Verpackungen für den einmaligen Gebrauch müssen die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nicht aufweisen, sofern

  1. jede auflösbare Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält;
  2. der Inhalt der auflösbaren Verpackung ausschließlich in eine oder mehrere der unter Abschnitt 1.5.2.1.1 Buchstabe b, Abschnitt 1.5.2.1.2 Buchstabe b oder Abschnitt 1.5.2.1.3 Buchstabe b genannten Gefahrenkategorien eingestuft ist und (ABl. L 83/2011)
  3. die auflösbare Verpackung in einer äußeren Verpackung enthalten ist, die den Anforderungen nach Artikel 17 vollständig entspricht.

1.5.2.3.

Abschnitt 1.5.2.2 findet keine Anwendung auf Stoffe oder Gemische, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 91/414/EWG oder 98/8/EG fallen.

1.5.2.4.

Kennzeichnung von inneren Verpackungen mit einem Inhalt von höchstens 10 ml (ABl. L 149/2013)

1.5.2.4.1.

Innere Verpackungen müssen die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nicht aufweisen, sofern

  1. die innere Verpackung nicht mehr als 10 ml enthält;
  2. der Stoff oder das Gemisch zur Lieferung an einen Händler oder an einen nachgeschalteten Anwender für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung oder Qualitätskontrollanalysen in Verkehr gebracht wird und
  3. die innere Verpackung von einer äußeren Verpackung umgeben ist, die den Anforderungen nach Artikel 17 entspricht.

(ABl. L 149/2013)

1.5.2.4.2.

Ungeachtet der Abschnitte 1.5.1.2 und 1.5.2.4.1 muss die Kennzeichnung auf der inneren Verpackung den Produktidentifikator und gegebenenfalls die Gefahrenpiktogramme „GHS01“, „GHS05“, „GHS06“ und/oder „GHS08“ enthalten. Werden mehr als zwei Piktogramme zugewiesen, so können „GHS06“ und „GHS08“ Vorrang vor „GHS01“ and „GHS05“ erhalten. (ABl. L 149/2013)

1.5.2.5.

Abschnitt 1.5.2.4 gilt nicht für Stoffe oder Gemische, die in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 1107/2009 oder (EU) Nr. 528/2012 fallen. (ABl. L 149/2013)