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CLP-Verordnung
TITEL III
GEFAHRENKOMMUNIKATION DURCH KENNZEICHNUNG
KAPITEL 1
Inhalt des Kennzeichnungsetiketts
Artikel 17
Allgemeine Vorschriften
(1)Ein Stoff oder Gemisch, der bzw. das als gefährlich eingestuft und verpackt ist, trägt ein Kennzeichnungsetikett mit folgenden Elementen:
Name, Anschrift und Telefonnummer des bzw. der Lieferanten;
Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in der Verpackung, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern diese Menge nicht auf der Verpackung anderweitig angegeben ist;
Produktidentifikatoren gemäß Artikel 18;
wo zutreffend Gefahrenpiktogramme gemäß Artikel 19;
wo zutreffend Signalwörter gemäß Artikel 20;
wo zutreffend Gefahrenhinweise gemäß Artikel 21;
wo zutreffend geeignete Sicherheitshinweise gemäß Artikel 22;
wo zutreffend ein Abschnitt für ergänzende Informationen gemäß Artikel 25.
(2)Das Kennzeichnungsetikett wird in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten beschriftet, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten bestimmen etwas anderes.
Lieferanten können mehr Sprachen auf ihren Kennzeichnungsetiketten verwenden, als von den Mitgliedstaaten verlangt wird, sofern dieselben Angaben in sämtlichen verwendeten Sprachen erscheinen.