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Dokument-ID: 037473
Artikel 23
CLP-Verordnung
Artikel 23
In besonderen Fällen geltende Ausnahmen von den Kennzeichnungsanforderungen
Die besonderen Kennzeichnungsvorschriften in Anhang I Abschnitt 1.3 gelten für:
- ortsbewegliche Gasflaschen;
- Gasbehälter für Propan, Butan oder Flüssiggas;
- Aerosolpackungen und Behälter mit einer versiegelten Sprühvorrichtung, die Stoffe oder Gemische enthalten, welche als aspirationsgefährlich eingestuft wurden;
- Metalle in kompakter Form, Legierungen, polymerhaltige Gemische, elastomerhaltige Gemische;
- explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff nach Anhang I Abschnitt 2.1, die in Verkehr gebracht werden, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.
- Stoffe oder Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als hautätzend oder schwer augenschädigend (Kategorie 1) eingestuft wurden. (ABl. L 156/2016)