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Dokument-ID: 037494
KAPITEL 2
Artikel 39
CLP-Verordnung
KAPITEL 2
Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
Artikel 39
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für
Stoffe, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registrierungspflichtig sind;
Stoffe im Anwendungsbereich des Artikels 1 der vorliegenden Verordnung, die die Kriterien für die Einstufung als gefährlich erfüllen und die entweder als solche oder in einem Gemisch in einer Konzentration in Verkehr gebracht werden, die über den in dieser Verordnung oder gegebenenfalls den in der Richtlinie 1999/45/EG genannten Konzentrationsgrenzwerten liegt, was zur Einstufung des Gemisches als gefährlich führt.