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Dokument-ID: 205180

Vorschrift

Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996)

Inhaltsverzeichnis

VI. ABSCHNITT
Strafbestimmungen

§ 71. Strafbestimmungen

idF BGBl. I Nr. 140/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2021

(1) Wer

1.

die in der CLP-V festgelegten Vorschriften über die Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung verletzt,

2.

die Kennzeichnung eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches nicht gemäß Art. 17 Abs. 2 der CLP-V in Verbindung mit § 24 Abs. 1 in deutscher Sprache anbringt,

3.

als Hersteller oder Importeur den Meldebestimmungen gemäß Art. 40 der CLP-V zuwiderhandelt,

3a.

als Importeur oder nachgeschalteter Anwender den Meldebestimmungen des Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII der CLP-V zuwiderhandelt, (BGBl. I Nr. 140/2020)

4.

den Bestimmungen über Werbung gemäß Art. 48 der CLP-V zuwiderhandelt,

5.

den Bestimmungen zur Aufbewahrung oder Bereitstellung von Informationen gemäß der REACH-V zuwiderhandelt,

6.

den Bestimmungen zur Aufbewahrung oder Bereitstellung von Informationen gemäß der CLP-V zuwiderhandelt,

7.

einen Stoff ohne die erforderliche Registrierung gemäß der REACH-V herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,

8.

Informationen, die er nach der REACH-V vorlegen muss, nicht an die ECHA oder, soweit dies verlangt ist, an die zuständige Behörde übermittelt,

9.

den Bestimmungen des Titels IV der REACH-V („Informationen in der Lieferkette“) zuwiderhandelt,

10.

das Sicherheitsdatenblatt gemäß Art. 31 in Verbindung mit Anhang II der REACH-V nicht in der gehörigen Art und Weise erstellt,

11.

das Sicherheitsdatenblatt nicht gemäß Art. 31 Abs. 5 der REACH-V in Verbindung mit § 25 Abs. 4 in deutscher Sprache ausstellt oder sonstigen Pflichten des § 25 zuwiderhandelt,

12.

einen Stoff in solchen Verwendungsbereichen einsetzt, die nicht in einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, oder nicht gemäß den Anforderungen des Titels V der REACH-V in einem entsprechenden Stoffsicherheitsbericht abgedeckt sind oder nicht an die ECHA gemeldet wurden (Art. 38 der REACH-V),

13.

den Bestimmungen des Titels V der REACH-V zuwiderhandelt,

14.

als Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender den Bestimmungen des Titels VII der REACH-V zuwiderhandelt,

15.

einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis entgegen einer Beschränkung gemäß Art. 67 in Verbindung mit Anhang XVII der REACH-V herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,

16.

der PIC-V zuwiderhandelt, indem er das Verfahren der Ausfuhrnotifikation nicht einhält, den Auskunftspflichten nicht nachkommt, Einfuhrentscheidungen nicht beachtet, die ausdrückliche Zustimmung des Importlandes im Wege der Behörde nicht einholt oder indem er die in der genannten Verordnung festgelegte Kennzeichnungs- und Verpackungspflicht bei der Ausfuhr nicht einhält oder der Übermittlungspflicht betreffend Sicherheitsdatenblätter bei der Ausfuhr zuwiderhandelt,

17.

Chemikalien oder Erzeugnisse (Fertigwaren, Artikel), für die nach der PIC-V ein Ausfuhrverbot gilt, entgegen diesem Ausfuhrverbot ausführt oder in Verkehr bringt,

18.

in einer zollrechtlichen Ausfuhranmeldung eine gemäß Art. 19 Abs. 1 oder 2 der PIC-V anzugebende Kennnummer nicht angibt oder eine unrichtige Kennnummer angibt,

19.

Verboten und Beschränkungen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

20.

der EU-OzonV zuwiderhandelt, (BGBl. I Nr. 44/2018)

21.

einem Bescheid gemäß § 18 oder den ihm nach § 19 auferlegten Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten zuwiderhandelt,

22.

als Verantwortlicher im Sinne des § 27 die Nachforschungs- und Einstufungspflichten (§ 21) verletzt oder den Vorschriften (§§ 23 und 24) über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen,

23.

Art. 3, 4 oder 5 der EU-QuecksilberV zu Ein- und Ausfuhr von Quecksilber, Quecksilberverbindungen und -gemischen und mit Quecksilber versetzten Produkten und zur Herstellung mit Quecksilber versetzter Produkte zuwiderhandelt, (BGBl. I Nr. 44/2018)

23a.

Art. 7 der EU-QuecksilberV zur Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in industriellen Prozessen zuwiderhandelt, (BGBl. I Nr. 44/2018)

23b.

Art. 8 der EU-QuecksilberV in Bezug auf Herstellung und Inverkehrbringen neuer mit Quecksilber versetzter Produkte zuwiderhandelt, (BGBl. I Nr. 44/2018)

24.

POP-V, (BGBl. I Nr. 140/2020)

25.

Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien oder entgegen den Anforderungen einer Verordnung gemäß § 30 oder 32, oder ohne Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 33 in Verkehr bringt,

26.

Gifte gemäß § 35 abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den §§ 41 oder 42 berechtigt zu sein, (BGBl. I Nr. 109/2015)

27.

als Inhaber eines Betriebes, der Gifte gemäß § 35 herstellt oder in Verkehr bringt, entgegen § 44 keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt, (BGBl. I Nr. 109/2015)

28.

als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß § 44 Abs. 1 nicht nachkommt,

29.

Gifte entgegen § 45 an Letztverbraucher abgibt oder einer gemäß § 45 Abs. 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, (BGBl. I Nr. 109/2015)

30.

Gifte gemäß § 35 entgegen § 46 Abs. 2 oder einer gemäß § 41b Abs. 3 oder § 46 Abs. 3 erlassenen Verordnung in Verkehr bringt oder verwendet, (BGBl. I Nr. 109/2015)

30a.

die Meldepflicht gemäß § 41a Abs. 4 nicht befolgt, (BGBl. I Nr. 109/2015)

31.

Prüfstellen entgegen § 50 oder einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung betreibt,

32.

den Pflichten des § 62 Abs. 1 zuwiderhandelt,

33.

Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringt, über die die vorläufige Beschlagnahme gemäß § 67 oder mit Bescheid die Beschlagnahme gemäß § 69 verhängt worden ist,

34.

einer von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß § 70 angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,

35.

entgegen Art. 5 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1148 einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe oder ein Gemisch, das die in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1148 angeführten Chlorate oder Perchlorate enthält, einem Mitglied der Allgemeinheit bereitstellt, (BGBl. I Nr. 140/2020)

36.

entgegen Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/1148 und ohne eine rechtskräftige Genehmigung gemäß § 10 erlangt zu haben, einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe nach Österreich verbringt, besitzt oder verwendet, oder den beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe nicht für Dritte unzugänglich aufbewahrt, (BGBl. I Nr. 140/2020)

37.

entgegen Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/1148 den Verpflichtungen zur Unterrichtung der Lieferkette nicht nachkommt, (BGBl. I Nr. 140/2020)

38.

entgegen Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/1148 seinen Verpflichtungen zur Überprüfung bei Verkauf oder zur Aufbewahrung der diesbezüglichen Daten nicht nachkommt, oder die Daten nicht den zuständigen Inspektions- und Strafverfolgungsbehörden, einschließlich der nationalen Kontaktstelle gemäß § 10 Abs. 13, auf deren Verlangen zur Verfügung stellt, (BGBl. I Nr. 140/2020)

39.

entgegen Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/1148 seiner Prüfpflicht bezüglich des Vorliegens einer verdächtigen Transaktion nicht nachkommt, oder eine verdächtige Transaktion, das Abhandenkommen oder den Diebstahl erheblicher Mengen eines regulierten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe nicht der nationalen Kontaktstelle meldet, (BGBl. I Nr. 140/2020)

40.

als Mitglied der Allgemeinheit entgegen Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/1148 Abhandenkommen und Diebstahl erheblicher Mengen eines beschränkten Ausgangsstoffes nicht der nationalen Kontaktstelle meldet, (BGBl. I Nr. 140/2020)

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 500 € bis zu 20180 €, im Wiederholungsfall bis zu 40375 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(BGBl. I Nr. 44/2018)

(2) Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, in einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union oder darauf basierenden, unmittelbar anwendbaren EU-Rechtsakten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 090 €, im Wiederholungsfall bis zu 10 170 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(BGBl. I Nr. 44/2018)

(3) Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2 durch das Verbringen eines Stoffes, eines Gemisches oder eines Erzeugnisses in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (die Niederlassung) jenes Vertreibers, der den Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbracht oder aus dem Ausland bezogen hat.
(BGBl. I Nr. 7/2012)