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Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996)
§ 75. Revision
(1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes, die in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen ergangen sind, steht der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG das Recht zu, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(2) In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat die belangte Behörde, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Falle einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde zu übermitteln. Nach Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts hat die belangte Behörde der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unverzüglich auch eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes vorzulegen.
(BGBl. I Nr. 140/2020)