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Dokument-ID: 823084
1. Hauptstück
1. Abschnitt
Duale Druckgeräteverordnung (DDGV)
1. Hauptstück
Druckgeräte
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
(1) Das 1. Hauptstück ist anzuwenden auf Druckgeräte und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar hinsichtlich der Sachgebiete
- Beschaffenheit,
- Herstellung,
- Prüfung und Konformitätsbewertung,
- Bereitstellung auf dem Markt und Inverkehrbringen,
- Marktüberwachung,
- Bewertung und Überwachung von Herstellerbetrieben,
- Kennzeichnung und Dokumentation.
(2) Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 1 dürfen in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen des 1. Hauptstückes entsprechen.