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Dokument-ID: 823141
2. Abschnitt
Duale Druckgeräteverordnung (DDGV)
2. Abschnitt
Sicherheitstechnische Bestimmungen
§ 29. Allgemeine Sicherheitsanforderungen
Einfache Druckbehälter sind derart zu konstruieren, herzustellen und auszurüsten, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufstellung, Anbringung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit von Menschen sowie von Sachgütern nicht gefährden.