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Dokument-ID: 823151
Duale Druckgeräteverordnung (DDGV)
§ 37. Identifizierung der Wirtschaftsakteure
(1) Die Wirtschaftsakteure haben den Marktüberwachungsbehörden gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,
- von denen sie einen einfachen Druckbehälter bezogen haben;
- an die sie einen einfachen Druckbehälter abgegeben haben.
(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Abs. 1 für 10 Jahre nach dem Bezug des einfachen Druckbehälters sowie für 10 Jahre nach der Abgabe des einfachen Druckbehälters vorlegen können.