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Dokument-ID: 358136
Elektroschutzverordnung 2012 (ESV 2012)
§ 10. Mindestinhalt der Prüfungen
(1) Bei elektrischen Anlagen müssen die Prüfungen nach §§ 8 und 9 zumindest folgende Inhalte umfassen:
- Sichtprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes
- Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren (Basisschutz)
- Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (Fehlerschutz)
- gegebenenfalls Schutzmaßnahmen des Zusatzschutzes
- gegebenenfalls Erfassung des thermischen Zustandes relevanter elektrischer Betriebsmittel.
(2) Bei ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln müssen die Prüfungen nach §§ 8 und 9 zumindest folgende Inhalte umfassen:
- Sichtprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes,
- Funktionsprüfung,
- gegebenenfalls Prüfung des Schutzleiters und Messung des Schutzleiterstroms,
- gegebenenfalls Messung des Isolationswiderstandes.