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Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992)
§ 9i. Verfahren zur Behandlung von elektrischen Betriebsmitteln, mit denen ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene
(1) Hat die in § 13 Z 3 genannte zuständige Behörde (Marktüberwachungsbehörde) hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein unter dieses Bundesgesetz oder einer der hiezu erlassenen Verordnungen fallendes elektrisches Betriebsmittel ein Risiko für Aspekte des Schutzes öffentlicher Interessen, die unter dieses Bundesgesetz fallen, darstellt, so muss sie beurteilen, ob das betreffende elektrische Betriebsmittel alle in diesem Bundesgesetz und den hierauf erlassenen Verordnungen festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure haben zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit der Marktüberwachungsbehörde zusammenzuarbeiten. Gelangt die Marktüberwachungsbehörde im Verlauf der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass das elektrische Betriebsmittel nicht die Anforderungen erfüllt, so muss sie
- unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auffordern, innerhalb einer von der Marktüberwachungsbehörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des elektrischen Betriebsmittels mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen;
- die entsprechende notifizierte Stelle unterrichten.
Art. 18 der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt für die genannten Maßnahmen.
(BGBl. I Nr. 204/2022)
(2) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränkt, muss sie die Europäische Kommission und die übrigen EU-Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen unterrichten, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat.
(3) Der Wirtschaftsakteur hat zu gewährleisten, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen elektrischen Betriebsmittel erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
(4) Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Abs. 1 Z 1 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so hat die Marktüberwachungsbehörde
- alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Bereitstellung des elektrischen Betriebsmittels auf dem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das elektrische Betriebsmittel vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, und
- die Europäische Kommission und die übrigen EU-Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen zu unterrichten.
(5) Aus den in Abs. 4 Z 2 genannten Informationen müssen alle verfügbaren Angaben hervorgehen, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen elektrischen Betriebsmittels, die Herkunft des elektrischen Betriebsmittels, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörde muss insbesondere angeben, ob die Nichtkonformität auf Folgendes zurückzuführen ist:
- Das elektrische Betriebsmittel erfüllt die in diesem Bundesgesetz und in den zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Aspekte des Schutzes der öffentlichen Interessen nicht; oder
- die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung eine Konformitätsvermutung im Hinblick auf dieses Bundesgesetz und den zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, gilt, sind mangelhaft.
(6) Wurde das Verfahren von einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet, hat die Marktüberwachungsbehörde die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihr vorliegende Information über die Nichtkonformität des elektrischen Betriebsmittels sowie, falls sie der in dem Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmt, über ihre Einwände zu unterrichten.
(7) Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Europäische Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Abs. 4 Z 2 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
(8) Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt, hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme elektrische Betriebsmittel vom österreichischen Markt genommen wird, und hat die Europäische Kommission darüber zu unterrichten. Gilt die nationale Maßnahme nicht als gerechtfertigt, so muss die Marktüberwachungsbehörde die nationale Maßnahme zurücknehmen.
(9) Die Marktüberwachungsbehörde hat zu gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme des elektrischen Betriebsmittels vom Markt, hinsichtlich des betreffenden elektrischen Betriebsmittels getroffen werden.
(BGBl. I Nr. 129/2015)