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Explosionsschutzverordnung 2015 (ExSV 2015)
§ 4. Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme
(1) Produkte dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei angemessener Installation und Instandhaltung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung dieser Verordnung entsprechen.
(2) Diese Verordnung berührt nicht die Anforderungen, die zum Schutz von Personen und insbesondere der Arbeitnehmer bei der Verwendung der betreffenden Produkte festgelegt wurden, sofern dies keine Änderungen dieser Produkte in Bezug auf die Bestimmungen dieser Verordnung zur Folge hat.
(3) Es ist zulässig, dass insbesondere bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen dieser Verordnung nicht entsprechende Produkte ausgestellt werden, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass solche Produkte nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn der Hersteller die Übereinstimmung mit dieser Verordnung hergestellt hat. Bei Vorführungen sind die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.