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Dokument-ID: 822389
4. Abschnitt
Explosionsschutzverordnung 2015 (ExSV 2015)
4. Abschnitt
Konformitätsbewertung
§ 18. Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen, Informationspflichten der notifizierenden Behörde
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft notifiziert der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die Europäische Kommission über seine Verfahren zur Begutachtung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen zu unterrichten.