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Feuerpolizeiordnung
§ 3.
(1) Die Reinigung der Feuerungsanlagen hat durch den befugten und zuständigen Rauchfangkehrer zu erfolgen. Gasfeuerstätten können auch von anderen Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer gewerberechtlichen Befugnis gereinigt werden.
(2) Die feuersichere Verwahrung des ausgebrachten Rußes obliegt dem Benützer der Feuerungsanlage.
(3) Die Eigentümer oder Benützer von Gebäuden, die einzeln und vom Verkehr weit ab liegen, können bei der Gemeinde um die Bewilligung ansuchen, die Feuerungsanlagen dieser Häuser selber reinigen zu dürfen.
(4) Diese Bewilligung ist zu versagen oder zurückzunehmen, wenn die Gewähr, dass die Reinigung zuverlässig und vorschriftsmäßig erfolgt, nicht oder nicht mehr gegeben ist; auf alle Fälle ist sie aber mit der Auflage zu versehen, dass die Feuerungsanlagen wenigstens einmal im Jahr durch den zuständigen Rauchfangkehrer überprüft und nötigenfalls gereinigt werden.