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Feuerpolizeiordnung
§ 5.
(1) Der Rauchfangkehrer oder der sonst dazu befugte Gewerbetreibende (§ 3 Abs. 1) hat die Durchführung und den Zeitpunkt der Reinigung durch Eintragung in das Rauchfangkehrerbuch, das jeder Eigentümer oder Verfügungsberechtigte von der Gemeinde beziehen kann, oder sonst in geeigneter Weise zu bestätigen. Näheres kann durch Verordnung der Landesregierung geregelt werden. Der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte hat die fristgerechte Durchführung der Reinigung gegenüber dem befugten und zuständigen Rauchfangkehrer oder Organen der Behörde über Verlangen nachzuweisen.
(2) Entsteht beim Reinigen einer Feuerungsanlage, die dem Landes- Luftreinhaltegesetz unterliegt, der begründete Verdacht, dass diese oder deren Betrieb nicht den luftreinhalterechtlichen Bestimmungen des Landes entspricht, so hat der Rauchfangkehrer, sofern er nicht selbst als Überwachungsorgan nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz zuständig ist, den Verdacht dem Bürgermeister mitzuteilen. Diese Tätigkeit gilt als solche im Sinne des § 6 Abs. 6 des Landes-Luftreinhaltegesetzes.