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Feuerpolizeiordnung
§ 19.
(1) Wo das zur Bekämpfung erforderliche Wasser nicht jederzeit in ausreichender Menge aus nahen natürlichen Gerinnen oder Wasserleitungen zur Verfügung steht, hat die Gemeinde für die Ansammlung der erforderlichen Wassermenge in Stauwerken oder Speicheranlagen vorzusorgen, deren Anzahl und Verteilung der Größe und örtlichen Gliederung der Gemeinde entsprechen muss.
(2) In natürlichen Gerinnen sind Wasserentnahmestellen in der erforderlichen Anzahl durch den Ausbau von Zufahrtswegen und Aufstellungsplätzen für Fahrzeuge und Maschinen jederzeit leicht erreichbar einzurichten.
(3) Die Wasserspeicheranlagen müssen dauernd in ordentlichem Zustand erhalten und alljährlich ausgeräumt werden.
(4) Druckwasserleitungen sind nach den Weisungen des Landesfeuerwehrverbandes für die Entnahme von Löschwasser einzurichten.
(5) Das Recht zur Benützung öffentlicher und privater Gewässer für Feuerlöschzwecke ist im § 58 des Wasserrechtsgesetzes, BGBl.Nr. 316/1934 II, festgelegt.