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Dokument-ID: 142425
Feuerpolizeiordnung
§ 21.
(1) Zur Aufbewahrung der Feuerwehrausrüstung hat die Gemeinde besondere Gerätehäuser zu erstellen, die rasch erreichbar, leicht zugänglich, möglichst feuerbeständig gebaut und mit Ersatzbeleuchtung versehen sein müssen.
(2) Für die fachgemäße Trocknung und Aufbewahrung von Druckwasserschläuchen ist Vorsorge zu treffen.
(3) Kleine Löschgeräte können in abgelegenen Gemeindeteilen in bestehenden Gebäuden untergebracht werden, wenn für deren sichere und sachgemäße Verwahrung und deren ständige Erreichbarkeit Gewähr geboten ist.