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Dokument-ID: 142431

Vorschrift

Feuerpolizeiordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 27.

idF LGBl. Nr. 16/1949 | Datum des Inkrafttretens 09.04.1949

Um ein Wiederaufleben des Brandes sofort unterdrücken zu können, ist die Brandstelle auch nach der Einstellung der Löscharbeiten durch eine vom technischen Leiter der Löscharbeiten anzuordnende, ausreichend starke und mit den nötigen Löschgeräten ausgestattete Brandwache solange zu überwachen, bis jede Gefahr beseitigt ist.