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Feuerpolizeiordnung
§ 41.
(1) Der Betriebsinhaber bestellt den Betriebsfeuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Bezirksfeuerwehrinspektor, die Unterführer im Einvernehmen mit dem Betriebsfeuerwehrkommandanten.
(2) Kommandant und Unterführer müssen mit den örtlichen Verhältnissen und den besonderen Gefahrenquellen des Betriebes vollkommen vertraut sein und den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 dieses Gesetzes entsprechen.
(3) Im übrigen ist die Einreihung in die Betriebsfeuerwehr und die Ausscheidung aus derselben Sache des Betriebsinhabers.
(4) Angehörige der Ortsfeuerwehr sind jedoch in die Betriebsfeuerwehr nicht einzureihen.