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Feuerpolizeiordnung
§ 57.
(1) Die Feuerwehrinspektoren sind aus den Reihen der Feuerwehrfachleute ihres örtlichen Dienstbereiches zu bestellen, der Landesfeuerwehrinspektor von der Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbandes, der Bezirksfeuerwehrinspektor von der Bezirksverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Landesfeuerwehrinspektor.
(2) Sie müssen die für eine erfolgreiche Dienstführung unerlässlichen persönlichen Eigenschaften, allgemeinen und fachlichen Kenntnisse besitzen und einen mehrjährigen in leitender Stellung geleisteten Feuerwehrdienst nachweisen können.
(3) Die Feuerwehrinspektoren erfüllen ihre Aufgabe im Auftrage der Behörde, für die sie bestellt sind, und haben den dienstlichen Weisungen dieser Behörde Folge zu leisten.
(4) Sie werden von dieser Behörde ihres Dienstes enthoben, wenn sie demselben nicht mehr gerecht werden können oder selber darum ersuchen.
(5) Ihre Aufgaben, ihr Dienstverhältnis und ihre Entschädigung werden im Übrigen durch die von der Landesregierung zu erlassende Dienstanweisung näher geregelt.