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Dokument-ID: 142472
Feuerpolizeiordnung
§ 58.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- den Bestimmungen des § 1, § 2, § 3 Abs. 1 oder 2, § 4, § 5, § 6, § 8 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 22 Abs. 1 oder 2 oder § 31 Abs. 1 letzter Satz zuwiderhandelt, (Anm. d. Red.: Gem. LGBl. Nr. 43/2022 gilt ab 01.01.2023: „a. den Bestimmungen des § 1, § 2, § 3 Abs. 1 oder 2, § 4, § 5, § 6, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 22 Abs. 1 oder 2 oder § 31 Abs. 1 letzter Satz zuwiderhandelt,“)
- einer Anordnung nach § 2 Abs. 5, § 9 Abs. 2 erster oder dritter Satz, § 14, § 17 Abs. 3, § 24 Abs. 6, § 36 Abs. 2 und 3 oder § 38 zuwiderhandelt, (Anm. d. Red.: Gem. LGBl. Nr. 43/2022 gilt ab 01.01.2023: „b. einer Anordnung nach § 2 Abs. 5, § 14, § 17 Abs. 3, § 24 Abs. 6, § 36 Abs. 2 und 3 oder § 38 zuwiderhandelt,“)
- als Inhaber einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 3 und 4 den Bestimmungen des § 2, einer Verordnung nach § 2 Abs. 4 oder einer in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflage zuwiderhandelt, (LGBl. Nr. 44/2013)
- einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
- ohne Wissen der Feuerwehr vorsätzlich oder fahrlässig eine ungewöhnliche Rauch- oder Lichtentwicklung verschuldet, wenn dadurch unnötig Feuerwehrmaßnahmen ausgelöst werden; (LGBl. Nr. 43/2022)
- eine Feuerwehrmedaille nach § 47a trägt, obwohl sie ihm nicht verliehen oder wieder entzogen wurde. (LGBl. Nr. 78/2017)
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
(LGBl. Nr. 44/2013)