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Gasgesetz (VlbgGasG)
§ 1. Allgemeines
(1) Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Leitung und Verwendung brennbarer Gase einschließlich der Abgaseführung (Gasanlagen) dürfen nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet und betrieben werden.
(2) Als brennbares Gas gilt jener Brennstoff, der sich bei einer Temperatur von 15 °C unter einem Druck von 1 bar in einem gasförmigen Zustand befindet.
(3) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Bundessache sind. Dieses Gesetz ist daher insbesondere in der Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Elektrizitätswesens, soweit es in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schifffahrt und der Luftfahrt, des Kraftfahrwesens, des Bergwesens und des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens nicht anzuwenden.