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Gassicherheitsgesetz (GasSG)
§ 16. Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
- eine nach § 5 Abs 1 und 2 bewilligungspflichtige Gasanlage ohne die dafür erforderliche Bewilligung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert;
- entgegen § 5 Abs 4 eine Gasanlage errichtet oder wesentlich ändert, ohne vorher das Gasverteilerunternehmen verständigt zu haben;
- gemäß § 7 vorgeschriebene Auflagen nicht einhält oder gegen danach vorgeschriebene Bedingungen verstößt;
- gemäß § 9 Abs 2 vorgeschriebene Auflagen nicht einhält;
- entgegen § 10 Abs 1 eine Gasanlage vor der ersten Inbetriebnahme nicht prüfen lässt;
- entgegen § 10 Abs 3 vor der ersten Inbetriebnahme einer Gasanlage der Behörde bzw dem Gasverteilerunternehmen keinen positiven Abnahmebefund vorlegt;
- eine bewilligungspflichtige Gasanlage nicht gemäß § 11 Abs 1 wiederkehrend überprüfen lässt;
- den Organen der Behörde oder des Gasverteilerunternehmens entgegen § 12 Abs 1 bzw 13 Abs 1 den Zutritt zu den Gasanlagen verwehrt;
- der Warn- oder Meldepflicht gemäß § 14 nicht nachkommt.
Die Übertretungen sind in den Fällen der Z 1, 2 und 5 mit Geldstrafe bis zu 5.000 € und in den Fällen der Z 3, 4, 6 bis 9 mit Geldstrafe bis zu 2.500 € zu bestrafen. Eine Bestrafung wegen einer Übertretung nach Z 6 kommt neben einer Bestrafung wegen einer Übertretung nach Z 5 nicht in Betracht.
(2) Der strafbare Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß Abs 1 Z 1 endet erst mit Rechtskraft der erforderlichen Bewilligung.