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Gassicherheitsgesetz (GasSG)
§ 17. In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1)Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Gasgesetz 1978, LGBl Nr 4/1979, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 43/1979 außer Kraft.
(2)Gasanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach gasrechtlichen Vorschriften des Landes rechtmäßig bestehen und betrieben werden (bestehende Gasanlagen), können nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter betrieben werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(3)Auf bestehende Gasanlagen, deren Errichtung oder wesentliche Änderung nach § 5 Abs 1 und 2 bewilligungspflichtig wäre, finden die Bestimmungen der §§ 8 Abs 1 Z 2, 9 Abs 2, 11 und 12 sinngemäß Anwendung, wobei die Fristen jeweils mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu laufen beginnen.
(4)Auf bestehende Gasanlagen, vor deren Errichtung oder wesentlicher Änderung nach § 5 Abs 4 das Gasverteilerunternehmen zu verständigen wäre, findet § 13 Anwendung.
(5)Für bestehende Gasanlagen sind die zum Zeitpunkt der Errichtung der Gasanlagen geltenden Sicherheitsvorschriften maßgeblich.
(6)§ 7 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2004 tritt mit
1. September 2004 in Kraft.
(7) § 6 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(LGBl. Nr. 14/2024)