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Gassicherheitsverordnung
§ 3. Sicherheitserfordernisse für Bio- und Deponiegasanlagen
(1) Die Sicherheitserfordernisse für Behälter und Leitungen von Bio- und/oder Deponiegasanlagen richten sich, soweit sich aus Abs 2 nicht anderes ergibt, unabhängig von der Art und der Herkunft des Bio- und/oder Deponiegases nach der Richtlinie ÖWAV-Regelblatt 30, Sicherheitsrichtlinien für den Bau und Betrieb von Faulgasbehältern auf Abwasserreinigungsanlagen, Ausgabe 2007, die für verbindlich erklärt wird.
(LGBl. Nr. 105/2017)
(2) Die Errichtung eines Gasspeichers unmittelbar über dem Faulturm (Fermenter) oder über dem Endlager ist zulässig. Für die Bemessung der erforderlichen Sicherheitsabstände sind in diesen Fällen die betriebsmäßig größtmöglichen Gasmengen beider Anlagen zusammenzurechnen.