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Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – Durchführung (Ktn) (K-GFPO-DVO)
1. Abschnitt
Aufstellung von Feuerstätten
§ 1.
(1) Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe müssen von brennbaren Bauteilen und Einrichtungsgegenständen so weit entfernt sein, daß eine Brandgefahr ausgeschlossen ist. Insbesondere müssen eiserne Öfen, Herde und Rauchrohre von ungeschützten brennbaren Bauteilen und Einrichtungsgegenständen seitlich mindestens 0,50 m und nach oben mindestens 1,00 m entfernt sein. Ist zufolge der Beschaffenheit der Feuerstätte die Brandgefahr trotz Einhaltung der Abstände nicht ausgeschlossen, sind Strahlungsblenden anzubringen.
(2) Im Falle der Anbringung einer brandhemmenden Verkleidung auf den brennbaren Bauteilen oder von entsprechenden Strahlungsblenden aus nicht brennbarem Material, verringern sich die Abstände nach Abs 1 jeweils auf die Hälfte.
(3) Strahlungsblenden sind mit mindestens 3 cm Abstand von den brennbaren Flächen so anzubringen, daß hinter ihnen eine Luftströmung möglich ist.