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Dokument-ID: 056423
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – Durchführung (Ktn) (K-GFPO-DVO)
§ 13.
Auf Campingplätzen sind folgende Löscheinrichtungen und Löschmittel bereitzuhalten:
Je 1000 m² Campingfläche muß ein Handfeuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt bereitgestellt werden (bei Verwendung von Naßlöschern 10 l Löschmittelinhalt). Ab 1000 m² Größe muß für jeden Campingplatz eine gut erreichbare Wasserbezugsstelle in einer Entfernung von höchstens 100 m für mindestens 800 l/min. auf die Dauer von einer Stunde vorhanden sein. Für Betriebsgebäude gelten die Bestimmungen des § 11 sinngemäß. Die Brandalarmweiterleitung muß gesichert sein.