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Dokument-ID: 056425
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – Durchführung (Ktn) (K-GFPO-DVO)
§ 15.
Auf Baustellen sind folgende Brandschutzeinrichtungen bereitzuhalten und anzubringen:
Auf jeder Baustelle ist mindestens ein Handfeuerlöscher mit mindestens 12 kg Löschmittelinhalt bereitzustellen. Dies gilt jedoch nicht für Baustellen mit großer Brandgefahr (§ 32 Abs 1 der FPO). Für eine verläßliche Brandalarmweiterleitung ist Sorge zu tragen.