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Dokument-ID: 056416
2. Abschnitt
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – Durchführung (Ktn) (K-GFPO-DVO)
2. Abschnitt
Brandschutzeinrichtungen
§ 6.
Folgende Brandschutzeinrichtungen (Löschgeräte, Löscheinrichtungen, Löschmittel, Brandmeldeeinrichtungen usw) gelten als geeignet:
- Geräte für die erste Löschhilfe – Kleinlöschgeräte:
- Geprüfte Handfeuerlöscher, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen;
- sonstige Kleinlöschgeräte, wie Kübelspritze, Krükenspritze, Wasserauslaufhahn mit Schlauch und Strahlrohr, Feuerpatsche, Löschdecke, Waldbrandwerkzeug;
- Geräte für die erweiterte Löschhilfe:
- Wandhydranten bzw Hydranten mit verrottungsfesten Schläuchen und absperrbaren Armaturen,
- Kleintragkraftspritzen oder Pumpen mit Schläuchen und Armaturen,
- fahrbare Löschgeräte mit 20 kg bis 250 kg Löschmittelinhalt,
- Steigleitungen;
- Automatische und stationäre Löschanlagen:
- Naßlöschanlagen (Sprinkleranlagen, Berieselungsanlagen, Wasservorhänge),
- Schaumlöschanlagen,
- Trockenlöschanlagen,
- Kohlendioxidlöschanlagen,
- Halonlöschanlagen;
- Löschmittel:
- Löschwasser (Wasserversorgungsanlagen, Behälter, Gewässer uä),
- Sonderlöschmittel (Schaummittel, Löschpulver, Kohlendioxid, Halone etc);
- Brandrauchentlüftungsanlagen:
Automatisch, netzunabhängig oder händisch.