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Dokument-ID: 056418
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – Durchführung (Ktn) (K-GFPO-DVO)
§ 8.
(1) In den Stiegenhäusern aller Wohnobjekte sind folgende geeignete Brandschutzeinrichtungen anzubringen und bereitzuhalten:
- In Einfamilienhäusern: Mindestens ein Kleinlöschgerät;
- in mehrgeschossigen Häusern mit bis zu drei Wohneinheiten je Geschoß: für zwei Geschosse mindestens ein Kleinlöschgerät;
- in mehrgeschossigen Häusern mit vier und mehr Wohneinheiten je Geschoß: für jedes Geschoß mindestens ein Kleinlöschgerät;
- in Häusern mit mehreren Wohneinheiten: für jedes Kellergeschoß ein Kleinlöschgerät.
(2) Für besonders brandgefährdete Abschnitte eines Wohnobjektes sind weitere Kleinlöschgeräte vorzusehen.
(3) Für Feuerlöschzwecke muß in einem Umkreis von maximal 300 m um ein Hochhaus eine Löschwassermenge von mindestens 1600 l/min. auf die Dauer von mindestens drei Stunden zur Verfügung bereitgehalten werden. In Hochhäusern ist überdies eine Brandmeldeeinrichtung anzubringen.