Dokument-ID: 056428
Vorschrift
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – Durchführung (Ktn) (K-GFPO-DVO)
Inhaltsverzeichnis
§ 17.
idF LGBl. Nr. 50/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1990
Für die Warnung der Zivilbevölkerung werden folgende Sirenensignale festgesetzt:
1. | Warnung: 3 Minuten Sirenensignal mit gleichbleibendem Dauerton von drei Minuten: Herannahende Gefahr, Aufforderung zum Einschalten des Rundfunks zur Entgegennahme von Gefahrenmeldungen. |
2. | Alarm: 1 Minute Sirenensignal mit auf- und abschwellendem Heulton von mindestens einer Minute: unmittelbare Gefahr, Aufsuchen schutzbietender Räumlichkeiten, Abhören des Rundfunks zur Entgegennahme von Gefahrenmeldungen. |
3. | Entwarnung: 1 Minute Sirenensignal mit gleichbleibendem Dauerton von einer Minute: Ende der Gefahr. |
4. | Sirenenprobe: 15 Sek. Jeden Samstag um 12 Uhr, Dauerton von 15 Sekunden. |