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Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Anlage 4
(§ 77a Abs. 2 Z 1)
Schadstoffe gemäß § 77a Abs. 2 Z 1 (Aufzählung in Frage kommender Einzelschadstoffe und Schadstoffgruppen; die Liste ist demonstrativ und nach den jeweiligen betrieblichen Bedingungen anzuwenden)
LUFT
- Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen
- Stickstoffoxide und sonstige Stickstoffverbindungen
- Kohlenmonoxid
- Flüchtige organische Verbindungen
- Metalle und Metallverbindungen
- Staub einschließlich Feinpartikel
- Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)
- Chlor und Chlorverbindungen
- Fluor und Fluorverbindungen
- Arsen und Arsenverbindungen
- Zyanide
- Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften, die sich über die Luft auswirken1
- Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane2
WASSER
- Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden
- Phosphororganische Verbindungen
- Zinnorganische Verbindungen
- Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften3
- Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe
- Zyanide
- Metalle und Metallverbindungen
- Arsen und Arsenverbindungen
- Biozide und Pflanzenschutzmittel
- Schwebestoffe4
- Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)
- Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen)
- Stoffe, die in Anhang E Abschnitt II zum Wasserrechtsgesetz 1959 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind
Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch H-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 618/2012, ABl. Nr. L 179 vom 11.07.2012 S. 3, hingewiesen.
1 Das sind Stoffe und Gemische als Anteile von Schadstoffen, zB mit Gefahrenhinweis H 350 oder H 350i.
2 Im Sinne des § 3 Z 12 der Abfallverbrennungsverordnung – AVV, BGBl. II Nr. 389/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 135/2013.
3 Das sind Stoffe und Gemische als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis H 340, H 350, H 360D oder H 360F.
4 Das sind „abfiltrierbare“ oder „absetzbare“ Stoffe.