© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Zurück Weiter
Dokument-ID: 1014690

Vorschrift

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Inhaltsverzeichnis

Anlage 9

MINDESTANFORDERUNGEN AN BERUFLICHE KENNTNISSE UND FÄHIGKEITEN

I. Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung gemäß den Zweigen 1 bis 18 von Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG

1.

erforderliche Mindestkenntnisse der Vertragsbedingungen der angebotenen Policen, einschließlich Nebenrisiken, wenn sie von solchen Policen abgedeckt sind;

2.

erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht, einschlägige Steuergesetze und einschlägige Sozial- und Arbeitsgesetze;

3.

erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Schadensfällen;

4.

erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;

5.

erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;

6.

erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes;

7.

erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;

8.

erforderliche Mindestfinanzkompetenz.

II. Versicherungsanlageprodukte

1.

erforderliche Mindestkenntnisse von Versicherungsanlageprodukten, einschließlich der Vertragsbedingungen und der Nettoprämien sowie gegebenenfalls garantierter und nicht garantierter Leistungen;

2.

erforderliche Mindestkenntnisse der Vorzüge und Nachteile verschiedener Anlageoptionen für Versicherungsnehmer;

3.

erforderliche Mindestkenntnisse der finanziellen Risiken, die die Versicherungsnehmer tragen;

4.

erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, die Lebensrisiken abdecken, und anderer Sparprodukte;

5.

erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem garantiert sind;

6.

erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht und einschlägige Steuergesetze;

7.

erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes und des Marktes für Sparprodukte;

8.

erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;

9.

erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;

10.

Umgang mit Interessenkonflikten;

11.

erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;

12.

erforderliche Mindestfinanzkompetenz.

III. Lebensversicherungszweige gemäß Anhang II der Richtlinie 2009/138/EG

1.

erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, einschließlich Vertragsbedingungen, garantierter Leistungen und gegebenenfalls Nebenrisiken;

2.

erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem des betreffenden Mitgliedstaats garantiert sind;

3.

Kenntnisse des anwendbaren Versicherungsvertragsrechts, Verbraucherschutzrechts, Datenschutzrechts, der Gesetze zur Bekämpfung der Geldwäsche und gegebenenfalls der einschlägigen Steuergesetze und der einschlägigen Sozial- und Arbeitsgesetze;

4.

erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes und anderer relevanter Märkte für Finanzdienstleistungen;

5.

erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;

6.

erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse der Verbraucher;

7.

Umgang mit Interessenkonflikten;

8.

erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;

9.

erforderliche Mindestfinanzkompetenz.

(BGBl. I Nr. 112/2018)