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Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Anlage 9
MINDESTANFORDERUNGEN AN BERUFLICHE KENNTNISSE UND FÄHIGKEITEN
I. Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung gemäß den Zweigen 1 bis 18 von Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG
1. | erforderliche Mindestkenntnisse der Vertragsbedingungen der angebotenen Policen, einschließlich Nebenrisiken, wenn sie von solchen Policen abgedeckt sind; | |||||||||
2. | erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht, einschlägige Steuergesetze und einschlägige Sozial- und Arbeitsgesetze; | |||||||||
3. | erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Schadensfällen; | |||||||||
4. | erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden; | |||||||||
5. | erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden; | |||||||||
6. | erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes; | |||||||||
7. | erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben; | |||||||||
8. | erforderliche Mindestfinanzkompetenz. |
II. Versicherungsanlageprodukte
1. | erforderliche Mindestkenntnisse von Versicherungsanlageprodukten, einschließlich der Vertragsbedingungen und der Nettoprämien sowie gegebenenfalls garantierter und nicht garantierter Leistungen; | |||||||||
2. | erforderliche Mindestkenntnisse der Vorzüge und Nachteile verschiedener Anlageoptionen für Versicherungsnehmer; | |||||||||
3. | erforderliche Mindestkenntnisse der finanziellen Risiken, die die Versicherungsnehmer tragen; | |||||||||
4. | erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, die Lebensrisiken abdecken, und anderer Sparprodukte; | |||||||||
5. | erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem garantiert sind; | |||||||||
6. | erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht und einschlägige Steuergesetze; | |||||||||
7. | erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes und des Marktes für Sparprodukte; | |||||||||
8. | erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden; | |||||||||
9. | erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden; | |||||||||
10. | Umgang mit Interessenkonflikten; | |||||||||
11. | erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben; | |||||||||
12. | erforderliche Mindestfinanzkompetenz. |
III. Lebensversicherungszweige gemäß Anhang II der Richtlinie 2009/138/EG
1. | erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, einschließlich Vertragsbedingungen, garantierter Leistungen und gegebenenfalls Nebenrisiken; | |||||||||
2. | erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem des betreffenden Mitgliedstaats garantiert sind; | |||||||||
3. | Kenntnisse des anwendbaren Versicherungsvertragsrechts, Verbraucherschutzrechts, Datenschutzrechts, der Gesetze zur Bekämpfung der Geldwäsche und gegebenenfalls der einschlägigen Steuergesetze und der einschlägigen Sozial- und Arbeitsgesetze; | |||||||||
4. | erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes und anderer relevanter Märkte für Finanzdienstleistungen; | |||||||||
5. | erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden; | |||||||||
6. | erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse der Verbraucher; | |||||||||
7. | Umgang mit Interessenkonflikten; | |||||||||
8. | erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben; | |||||||||
9. | erforderliche Mindestfinanzkompetenz. |
(BGBl. I Nr. 112/2018)