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Dokument-ID: 754797
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
§ 15. Verbot der Gewerbeausübung durch gewerberechtliche Vorschriften (nichtamtliche Überschrift)
Eine gewerbliche Tätigkeit darf nicht ausgeübt werden, wenn Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der hierauf gegründeten Verordnungen dieser Tätigkeit entgegenstehen; die etwa erforderliche Betriebsanlagengenehmigung muss aber im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung oder der Erlassung eines Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 noch nicht vorliegen.