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Dokument-ID: 754836

Vorschrift

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Inhaltsverzeichnis

§ 23. Zusatzprüfungen

idF BGBl. I Nr. 94/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2018

Personen, die eine Meister- oder Befähigungsprüfung absolviert haben oder über einen positiven Bescheid über eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d verfügen, können hinsichtlich einer fachlich nahestehenden Meister- oder Befähigungsprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. In dieser sind die zur Erlangung einer fachlich nahestehenden Meister- oder Befähigungsprüfung charakteristischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz zu überprüfen.

(BGBl. I Nr. 94/2017)