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Dokument-ID: 754892
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
§ 61. Sinngemäße Anwendung für das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf das Vermieten von Waren (nichtamtliche Überschrift)
Die Bestimmungen der §§ 57 bis 59 gelten sinngemäß für das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf das Vermieten von Waren.