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Dokument-ID: 1125862

Vorschrift

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Inhaltsverzeichnis

§ 62a. Ausstellung der Gewerbelegitimationen – Personenbezogene Daten (nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 171/2022 | Datum des Inkrafttretens 19.01.2038

(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 171/2022 gilt ab einem vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung festzulegenden Zeitpunkt:
„(1) Die Behörden sind ermächtigt, zum Zweck der Ausstellung der Gewerbelegitimationen die folgenden personenbezogenen Daten des antragstellenden Gewerbetreibenden in der Art zu verarbeiten, dass diese von der jeweiligen Behörde erhoben, gespeichert und dem Auftragsverarbeiter zur Erfüllung der vereinbarten Aufgaben zur Verfügung gestellt werden:

  1. Vorname(n) und Familienname,
  2. akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die aufgrund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können,
  3. Geburtsdatum,
  4. genaue Bezeichnung der Gewerbeberechtigung,
  5. Gewerbestandort,
  6. Lichtbild,
  7. ausstellende Behörde,
  8. Ausstellungsdatum,
  9. Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer,
  10. Nummer der Legitimationskarte.

(2) Die Behörden sind ermächtigt, zum Zweck der Ausstellung der Gewerbelegitimationen für Arbeitnehmer die folgenden personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers, für den die Ausstellung der Gewerbelegitimation beantragt wird, in der Art zu verarbeiten, dass diese von der jeweiligen Behörde erhoben, gespeichert und dem Auftragsverarbeiter zur Erfüllung der vereinbarten Aufgaben zur Verfügung gestellt werden:

  1. Vorname(n) und Familienname,
  2. akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die aufgrund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können,
  3. Geburtsdatum,
  4. genaue Bezeichnung der Gewerbeberechtigung des Arbeitgebers,
  5. Vorname und Familienname oder Bezeichnung des Arbeitgebers,
  6. Gewerbestandort des Arbeitgebers,
  7. Lichtbild,
  8. ausstellende Behörde,
  9. Ausstellungsdatum,
  10. Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer,
  11. Nummer der Legitimationskarte.

(3) Für die Einbringung der personenbezogenen Daten nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 in die Gewerbelegitimationen bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Auftragsverarbeiters. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist ermächtigt, für die Behörden als Verantwortliche nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 3 DSGVO zum Zweck der Herstellung der Gewerbelegitimationen eine Vereinbarung mit dem Auftragsverarbeiter abzuschließen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO wahrzunehmen.

(4) Die verarbeiteten Daten im Sinne des Abs. 1 und Abs. 2 sind durch die Verantwortlichen und durch den Auftragsverarbeiter zu löschen, sobald diese für den Zweck der Ausstellung einer Gewerbelegitimation nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung der Gewerbelegitimation. Zum Zweck der Ausstellung von neuen Gewerbelegitimationen in den Fällen des § 62 Abs. 5 darf die Behörde die Legitimationskartennummer, den Vor- und Nachnamen des Legitimationsinhabers und das Datum des Ablaufs der Gültigkeit bis zum Zeitpunkt der Ausstellung einer neuen Gewerbelegitimation oder bis spätestens zwei Jahre nach Ablauf der Gültigkeit speichern Diese Löschungsverpflichtungen beziehen sich nicht auf die elektronische Aktenführung (ELAK) der Behörden.

(5) Der Auftragsverarbeiter hat die Zustellung des Dokuments entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.“)