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Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
§ 79d. Übermittlung der Genehmigungsbescheide bei Betriebsübernahme (nichtamtliche Überschrift)
(1) Aus Anlass einer Betriebsübernahme kann der übernehmende Inhaber der Betriebsanlage beantragen, dass ihm eine Zusammenstellung der die Genehmigung der Betriebsanlage nach diesem Bundesgesetz betreffenden Bescheide übermittelt wird. Auf sein Verlangen sind ihm auf seine Kosten Kopien oder Ausdrucke der darin angeführten Genehmigungsbescheide einschließlich deren Bestandteile nach § 359 Abs. 2 zu übermitteln. Der Antrag ist spätestens innerhalb von sechs Wochen nach erfolgter Betriebsübernahme zu stellen.
(2) Innerhalb von sechs Wochen nach Übermittlung der Zusammenstellung nach Abs. 1 oder innerhalb von sechs Wochen nach erfolgter Betriebsübernahme kann der übernehmende Inhaber der Betriebsanlage beantragen, dass
- ein Verfahren nach § 79c Abs. 1 oder 2 durchgeführt wird,
- bestimmte nach § 77, § 79, § 81 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 7 vorgeschriebene Auflagen durch Festlegung der Behörde erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn dem übernehmenden Inhaber der Betriebsanlage (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
(3) Fristen nach Abs. 2 Z 2 und § 79 Abs. 1 dürfen insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.
(4) Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 glaubhaft zu machen, andernfalls der Antrag zurückzuweisen ist.
(5) Wurde ein Antrag nach Abs. 2 gestellt, so sind andere Verfahren nach diesem Bundesgesetz, bei denen die vom Antrag erfassten Auflagen oder Teile des Genehmigungsbescheides auch anzuwenden sind, bis zur Rechtskraft eines Bescheides über den Antrag nur soweit weiterzuführen, als dies zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen notwendig ist.