© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Zurück Weiter
Dokument-ID: 1003072

Vorschrift

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Inhaltsverzeichnis

§ 127b. Besondere Pflichten des Reisevermittlers im Falle eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters

idF BGBl. I Nr. 45/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2018

Hat der Reiseveranstalter seine Niederlassung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so gelten für den Reisevermittler die Pflichten eines Reiseveranstalters gemäß § 127 Abs. 2, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Veranstalter den Bestimmungen des Kapitels V der Richtlinie (EU) 2015/2302 nachkommt.

(BGBl. I Nr. 45/2018)