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Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
§ 159. Personenbetreuung
(1) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, betreuungsbedürftige Personen zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen insbesondere:
- Zubereitung von Mahlzeiten
- Vornahme von Besorgungen
- Reinigungstätigkeiten
- Durchführung von Hausarbeiten
- Durchführung von Botengängen
- Sorgetragung für ein gesundes Raumklima
- Betreuung von Pflanzen und Tieren
- Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern)
- Unterstützung bei der Lebensführung insbesondere:
- Gestaltung des Tagesablaufs
- Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen
- Gesellschafterfunktion insbesondere:
- Gesellschaft leisten
- Führen von Konversation
- Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte
- Begleitung bei diversen Aktivitäten
- Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über für die betreute Person getätigte Ausgaben
- praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel
- Organisation einer Vertretung im Verhinderungsfall.
(2) Zu den Tätigkeiten nach Abs. 1 Z 2 zählen auch die in § 3b Abs. 2 Z 1 bis 5 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, genannten Tätigkeiten, solange nicht Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht für die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien eine Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich machen.
(3) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, im Einzelfall
- nach Maßgabe des § 3b GuKG einzelne pflegerische Tätigkeiten und
- nach Maßgabe des § 50b Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, und des § 15 Abs. 7 GuKG einzelne ärztliche Tätigkeiten
an der betreuten Person durchzuführen, wenn sie vom Gewerbetreibenden nicht überwiegend erbracht werden.