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Dokument-ID: 936082
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
§ 162. Nicht reglementierte Gewerbe (nichtamtliche Überschrift)
(1) Kein reglementiertes Gewerbe und kein Teilgewerbe sind:
- Änderungsschneiderei;
- Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen;
- Autoverglasung;
- Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge;
- Entkalken von Heißwasserbereitern;
- Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten;
- Erzeugung von Speiseeis;
- Fahrradtechnik;
- Friedhofsgärtnerei;
- Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen;
- Huf- und Klauenbeschlag;
- Instandsetzen von Schuhen;
- Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio);
- Nähmaschinentechnik;
- Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen;
- Schleifen von Schneidewaren;
- Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern;
- Wäschebügeln;
- Zusammenbau von Möbelsätzen.
(2) Zur Ausübung von in Abs. 1 genannten freien Gewerben ist jeweils jedenfalls auch berechtigt, wer über die folgenden Gewerbeberechtigungen mit oder ohne Einschränkungen verfügt:
- Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk) zur Ausübung der Änderungsschneiderei;
- Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk) zur Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen, zum Huf- und Klauenbeschlag, zum Schleifen von Schneidewaren und zur Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern;
- Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk) zur Autoverglasung und zum Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge;
- Gas- und Sanitärtechnik zum Entkalken von Heißwasserbereitern;
- Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk) zur Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten und zur Erzeugung von Speiseeis;
- Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk) zur Fahrradtechnik und zur Nähmaschinentechnik;
- Gärtner; Florist (verbundenes Handwerk) zur Friedhofsgärtnerei;
- Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (verbundenes Handwerk) zur Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen;
- Schuhmacher (Handwerk) zum Instandsetzen von Schuhen;
- Kosmetik (Schönheitspflege) zum Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio);
- Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Handwerk) zur Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen und zum Wäschebügeln;
- Tischler; Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk) zum Zusammenbau von Möbelsätzen.
(BGBl. I Nr. 94/2017)