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Dokument-ID: 936083
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
§ 333a. Befreiung vor Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben (nichtamtliche Überschrift)
Schriften und Zeugnisse, die auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erstellt und ausgestellt werden, sowie Eingaben, die auf das Erstellen und das Ausstellen von Schriften auf Grundlage dieses Bundesgesetzes gerichtet sind, sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(BGBl. I Nr. 94/2017)